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Art. 15 § 7

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 § 7 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Paragraph 7,

Falls die Zuständigkeit in Verlassenschaftsangelegenheiten gemäß Paragraph 3, des gegenwärtigen Artikels den Heimatsbehörden des Erblassers vorbehalten ist, werden die Behörden des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, auf Verlangen einer Person, die dem Staate angehört oder dort wohnt und ihre Erbfolgerechte geltend gemacht hat, bezüglich des Nachlasses in derselben Weise vorgehen, wie wenn er von einem Inländer hinterlassen worden wäre, jedoch unter Anwendung der Gesetze des Staates, dem der Verstorbene angehört hat.

Dieses Verfahren wird aber nur dann angewendet werden, wenn keiner der anderen ordnungsmäßig verständigten Erben Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007341